• 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet „Liste Mensch und Umwelt Niefern-Öschelbronn“ (kurz: LMU-Verein)

Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Pforzheim) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“.

Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

Sitz des Vereins ist Niefern-Öschelbronn.

  • 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist orientiert an:

– Natur, Kultur und Umwelt

– Einer nachhaltigen, ökologisch orientierten Wirtschaftsweise und Gemeindeentwicklung

– Förderung der Bürgerbeteiligung

– Erhaltung und Förderung der Lebensqualität der Bevölkerung.

Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Finanzielle Mittel aus Beiträgen und Fördermitteln dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

  • 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks

Der Verein bemüht sich im Rahmen seiner Ziele um alle Maßnahmen, die der Förderung und Durchsetzung kommunalpolitischer Interessen der Bevölkerung dienen.

– Es finden hierzu Informationsveranstaltungen und Diskussionen statt.

– Es werden die Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch mit Verbänden, Behörden und Institutionen auf regionaler Ebene angestrebt.

– Der Verein bemüht sich als mitgliedschaftlich organisierte Wählerliste um Sitz und Stimme im Gemeinderat der Gemeinde Niefern-Öschelbronn.

– Es werden durch geeignete Maßnahmen die Vertreter(innen) des Vereins im Gemeinderat unterstützt. Hierzu finden regelmäßig Treffen statt, zu denen der Vorstand einlädt.

  • 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Beitrittswillige die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

  • 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

– Der Vorstand

– Der Beirat

– Die Mitgliederversammlung

– Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

  • 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet von Niefern-Öschelbronn, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt eine(n) Vorsitzende(n), eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) sowie einen Finanzbeauftragten. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in Jahren mit geraden Jahreszahlen gewählt, sein Stellvertreter und der Finanzbeauftragte in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen.

  • 8 Vergütung

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsgerechten Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 8 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den LMU-Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des LMU-Vereins.

  • 9 Beirat des Vereins

Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und bis zu maximal 5 Beiräten. Über die Anzahl der Beiräte entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Schriftführer / in wird aus den Reihen des Beirats gewählt. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, jedes Jahr die Hälfte der Beiräte. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Beirat während der Amtsperiode aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Der Beirat mit Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Beirat ist beschlussfähig bei mindestens drei anwesenden Beiratsmitgliedern. Für Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder erforderlich.

  • 10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Briefes oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Genehmigung der Jahresplanung für das kommende Geschäftsjahr

– Wahl des Vorstandes und der Beiratsmitglieder

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

– Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

– Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks der Gründe fordern. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In Kommunalwahljahren ist es Aufgabe einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, rechtzeitig gemäß dem gültigen Kommunalwahlgesetz die Kandidatenliste bekannt zu geben.

  • 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. März eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag auf Antrag und Nachweis ermäßigen. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

  • 12 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kassenführung werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Diese dürfen keine Mitglieder des Vorstandes bzw. des Beirats sein. Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

  • 13 Auflösung und Zweckwegfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es, wenn möglich, für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sie wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt:

z.B.:      Bürgerstiftung, Tafelladen

  • 14 Datenschutzerklärung
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, wird gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  • 15 Inkrafttreten und Änderungen

 Diese Satzung tritt am 22.10.2013 in Kraft.

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.